Das Statut des ARBÖ – Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs
ARBÖ Radclub Trumau
§ 1 Gegenstand des Statuts
Dieses Statut regelt im Rahmen des Statuts der Landes- bzw Bundesorganisation die Rechtsverhältnisse, die Organisation und die Tätigkeit des Ortsklubs.
§ 2 Name und Sitz des Ortsklubs
Der Ortsklub führt den Namen ARBÖ Radclub Trumau und bildet einen Zweigverein des ARBÖ Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs. Er hat seinen Sitz in der Dr. Th. Körnerstr. 54, 2521 Trumau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Trumau.
§ 3 Zweck des Ortsklubs
Zweck des Ortsclubs ist die Unterstützung der durch das Statut der Bundesorganisation des ARBÖ festgelegten Bestrebungen.
§ 4 Einkünfte des Ortsklubs
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch zufällige Einnahmen wie Erträgnisse von Veranstaltungen, Geschenken und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes kommen nur nach Maßgabe und unter Beachtung hiefür allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften (z.B. Gewerberecht) in Betracht. Über weitere Zuwendungen, wie Anteile von Mitgliedsbeiträgen – diese können an Auflagen gebunden sein – kann die Landeskonferenz entscheiden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte auf alle aus der Ortsklubzugehörigkeit entspringenden Vorteile sowie das Stimmrecht in allen Versammlungen. Diese Rechte sind gebunden an eine fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrages
(2) Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Statuten des Ortsklubs, der Landesorganisation und der Bundesorganisation anzuerkennen, das Ansehen und die Interessen des ARBÖ zu wahren und Solidarität zu üben.
(3) Die Mitglieder des Ortsklubs können unter Angabe von Gründen verlangen, dass der Klubvorstand als Leitungsorgan die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Ortsklubs auch ohne Einberufung einer Generalversammlung informiert. Stellt mindestens ein Zehntel der Mitglieder ein derartiges Verlangen, so hat das Leitungsorgan diese Information zu erteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft zum Ortsklub
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Ableben oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
- Zeitablauf nach fristgemäßer Kündigung,
- Ausschluss durch die Geschäftsführung der Bundesorganisation sowie
- Ausschluss durch den Klubvorstand. Ein solcher kann verfügt werden wegen unstatthafter oder schädigender Handlungen bzw fortgesetzter Missachtung der Bestimmungen der Statuten oder der von der Generalversammlung oder dem Klubvorstand gefassten Beschlüsse.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, gegen den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen Beschwerde bei der Kontrollkommission zu erheben.
Sollten in Streitigkeiten aus dem Ortsklubverhältnis Mitglieder der Kontrollkommission involviert sein, ist Beschwerde bei der Kontrollkommission der Bezirksorganisation, wenn eine solche nicht bestehen sollte, beim Schiedsgericht der Bundesorganisation zu erheben.
Die Entscheidung der Kontrollkommission bzw. der Kontrollkommission der Bezirksorganisation bzw des Schiedsgerichtes der Bundesorganisation ist endgültig.
Ein Ausschluss gemäß Punkt 4 berührt die Mitgliedschaft zur Bundesorganisation nicht.
§ 7 Verwaltung des Ortsklubs, Wahl der Funktionäre
Die Verwaltung des Ortsklubs geschieht durch:
- die Generalversammlung,
- den Klubvorstand (Leitungsorgan) und
- die Kontrollkommission.
Die Wahl sämtlicher Funktionäre des Ortsklubs erfolgt in der Generalversammlung. Für ausgeschiedene Funktionäre können Kooptierungen vorgenommen werden.
§ 8 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Derselben obliegt:
- die Entgegennahme der Berichte des Klubvorstandes und der Kontrollkommission,
- die Entlastung des Klubvorstandes,
- die Wahl der Mitglieder zum Klubvorstand und zur Kontrollkommission,
- die Beschlussfassung über Anträge des Klubvorstandes, der Kontrollkommission und solcher von Mitgliedern,
- die Möglichkeit der Wahl eines Ehrenobmannes,
- Änderung des Statuts,
- Auflösung des Ortsklubs.
(2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist die Generalversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Klubvorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung hat stattzufinden, wenn diese unter Angabe von Gründen verlangt wird durch:
- ein Zehntel der Mitglieder oder
- die Kontrollkommission oder
- das zuständige Präsidium der Landesorganisation oder
- das Präsidium der Bundesorganisation
(4) Anträge zur Generalversammlung sind zwei Wochen vor derselben dem Klubvorstand einzusenden. Anträge, die direkt bei der Generalversammlung eingebracht werden sollen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder.
(5) Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Ortsklubs zu informieren.
(6) Vor Inkrafttreten von Statutenänderungen ist im Wege des Präsidiums der Landesorganisation das Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Bundesorganisation herbeizuführen.
§ 9 Der Klubvorstand
Der Klubvorstand ist das Leitungsorgan. Er besteht mindestens aus einem Klubobmann, einem Klubobmann-Stellvertreter, einem Schriftführer, einem Finanzreferenten und weiteren vier Mitgliedern. Dem Klubobmann obliegt die Erledigung aller jener Angelegenheiten des Ortsklubs, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere hat er für die statutenmäßige Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Ortsklubs Sorge zu tragen.
Der Klubvorstand ist beschlussfähig, wenn der Klubobmann bzw. dessen Stellvertreter und die Hälfte der Mitglieder des Klubvorstandes anwesend sind. Der Klubvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Klubobmann vertritt den Ortsklub nach innen und außen, führt bei Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz und ist stimmberechtigt. Im Verhinderungsfall tritt der Klubobmann-Stellvertreter in alle dessen Rechte und Pflichten. Alle vom Ortsklub ausgehenden Bekanntmachungen und Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Klubobmannes und des Schriftführers, in finanziellen Angelegenheiten auch der des Finanzreferenten.
§ 10 Vermögen des Ortsklubs
Der Klubvorstand ist verpflichtet, das Vermögen des Ortsklubs sparsam und uneigennützig zu verwalten. Ausgaben dürfen ausschließlich nur dem ideellen Vereinszweck dienen, wobei im besonderen die Förderung der Einrichtungen und Leistungen des ARBÖ Hauptanliegen sein muss.
Es ist sowohl der Obmann als auch der Kassier berechtigt, Zahlungen / Überweisungen alleine durchzuführen bzw. zu zeichnen.
§ 11 Kontrollkommission
Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, bei deren Auswahl sowohl auf fachliche Voraussetzungen als auch auf entsprechende Vereinserfahrung tunlichst zu achten ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Obmann und Schriftführer.
Die Kontrollkommission hat die Geschäftsführung des Ortsklubs mindestens halbjährlich zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. Aus dem Ortsklubverhältnis entspringende Streitigkeiten sind von der Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten beizulegen. Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keine anderen Funktionen in den Organen des Ortsklubs ausüben.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Ortsklubs kann durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Beschluss des Präsidiums der Bundesorganisation im Einvernehmen mit der Landesorganisation erfolgen.
Das Vermögen des Ortsklubs ist nach Abzug der aus Bundesmitteln stammenden Vermögenswerte von der Landesorganisation drei Jahre bzw. bis zu der der Auflösung folgenden Landeskonferenz zu verwalten. Das Vermögen des Ortsklubs geht in den Besitz der Landesorganisation über, falls innerhalb dieser Zeit der aufgelöste Ortsklub nicht neu gegründet wurde, wobei die Landesorganisation erst zur Ausfolgung der übernommenen Werte verhalten ist, nachdem sie sich von der Beständigkeit des wieder neu gegründeten Ortsklubs überzeugt hat.
Gegen die Auflösung des Ortsklubs steht den Mitgliedern desselben das Beschwerderecht an die nächste Bundeskonferenz zu. Eine diesbezügliche Entscheidung der Bundeskonferenz ist endgültig.
§ 13 Schlussbestimmung
Bei Differenzen in der Auslegung dieses Statutes sind die Bestimmungen der Statuten der Bundesorganisation und der Landesorganisation sinngemäß anzuwenden.
(Fassung vom November 2003)